Gesetze / Prüfungsberichtsverordnung
PrüfbV§ 20 Kapitalpuffer
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfbV%202015/20#abs-1 (1) Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung gemäß § 10i Absatz 1 des Kreditwesengesetzes angemessen sind. Dabei sind wesentliche Verfahrensänderungen während des Berichtszeitraums darzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfbV%202015/20#abs-2 (2) Über die Einhaltung der Vorgaben nach § 10i Absatz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes ist zu berichten.